Die diesjährige Knicksaison konnte aufgrund der milden und feuchten Witterung bisher kaum genutzt werden. Nunmehr verkürzt sich der verbleibende Zeitraum aufgrund rechtlicher Vorgaben um weitere 14 Tage.
Bisher durften in Schleswig-Holstein nach cross compliance auf Basis des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 39 Absatz 5) in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (§ 27a) Knicks in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich 14. März geknickt werden. Mit Inkrafttreten der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (§ 8 Absatz 3) Anfang des Jahres wurde der Knickzeitraum um 14 Tage verkürzt. Hieraus ergibt sich somit die Besonderheit, dass das „auf den Stock setzen“ im Zeitraum vom 1. März bis zum 14. März zwar nach Landesrecht ordnungsrechtlich erlaubt ist, aber einen cross compliance-Verstoß mit entsprechendem Prämienabzug darstellt. Die Biotop-Verordnung zum Knickschutz trat am 28. Juni 2013 in Kraft. Die Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz galten vom 1. Juli 2013 an.
Weitere Informationen sind der Homepage der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein unter folgendem Link zu entnehmen.
http://www.lksh.de/landwirtschaft/umwelt/umwelt-und-naturschutz/knickpflege/